AGB/Haftungsausschluss

Allgemeine Nutzungsbedingungen der TRIWO Automotive Testing GmbH, nachfolgend „TRIWO“
§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Vermietung von Freiflächen auf dem Gelände des Gewerbeparks Zweibrücken/Pferdsfeld zur
    Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren
    Leistungen und Lieferungen von TRIWO erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
    Nutzungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die TRIWO mit ihren Vertragspartnern
    (nachfolgend auch „Nutzer“ genannt) über die von TRIWO angebotenen Leistungen schließt. Sie
    gelten auch für alle zukünftigen Leistungen von TRIWO an den Nutzer, welche die Überlassung von
    Freiflächen im Gewerbepark Zweibrücken/Pferdsfeld zum Gegenstand haben oder damit in
    Zusammenhang stehen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden
  2. Geschäftsbedingungen des Nutzers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn TRIWO ihrer
    Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn TRIWO auf ein Schreiben Bezug
    nimmt, das Geschäftsbedingungen des Nutzers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist,
    liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von TRIWO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
    verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestelllungen und
    Aufträge kann TRIWO innerhalb von 10 Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen TRIWO und dem Nutzer ist der schriftlich
    abgeschlossene Mietvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Dieser gibt alle
    Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
    Zusagen von TRIWO vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche
    Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, soweit sich nicht
    ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen
    Nutzungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von
    Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter von TRIWO nicht berechtigt, hiervon
    abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrnehmung der Schriftform genügt die
    Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-
    Mail, nicht ausreichend.

§ 3 Nutzungsgegenstand, Nutzungsart
Sofern TRIWO die Freiflächen zur Nutzung durch Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, gilt folgendes:

  1. Nutzungsgegenstand ist die im Anwesen TRIWO Gewerbepark Zweibrücken und im Gewerbepark
    Pferdsfeld gelegene Landebahn einschließlich Taxiways.
    Stand: 01.2020 AGB Strecke 2020AGB
  2. Der Nutzungsgegenstand wird zur Durchführung von Kfz-Test- und Erprobungszwecken überlassen.
    Die Durchführung von Rennen jeglicher Art oder sonstiger Veranstaltungen unter Verwendung von
    Kraftfahrzeugen, denen eine Wettbewerbssituation der beteiligten Fahrer oder deren Fahrzeuge
    innewohnt, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch TRIWO zulässig.
  3. Der Nutzer ist für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere
    immissionsrechtlicher Vorschriften, verantwortlich. Bei Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften,
    insbesondere immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, ist TRIWO berechtigt, die weitere Nutzung der
    Freiflächen durch den Nutzer mit sofortiger Wirkung zu untersagen und das der Nutzung zugrunde
    liegende Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Die außerordentliche fristlose
    Kündigung des der Nutzung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses ist jedoch nicht
    Voraussetzung, um die Nutzung zu untersagen.
  4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, hat der Nutzer keinen Anspruch auf eine
    alleinige Nutzung oder auf Einräumung einer bestimmten Nutzungszeit. Der Nutzer ist nicht berechtigt,
    den Nutzungsgegenstand ohne vorherige schriftliche Freigabe durch TRIWO zu nutzen.
  5. TRIWO ist berechtigt, den Nutzungsgegenstand selbst oder durch Dritte, insbesondere durch
    Beauftragte, Mitarbeiter oder sonstige von TRIWO autorisierte Personen zu betreten.
  6. Dem Nutzer ist bekannt, dass für den Nutzungsgegenstand in Zweibrücken die Genehmigung als
    Flugsonderlandeplatz vorliegt und er in Folge dessen auch als Flugplatz genutzt werden kann. Die
    Nutzung als Flugplatz kann die Nutzung des Nutzungsgegenstandes geringfügig beeinträchtigen.
    Schadenersatzansprüche oder Minderungsrechte des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
Soweit die von TRIWO dem Nutzer überlassenen Freiflächen zur Durchführung von Kfz-Test- und
Erprobungsfahrten überlassen werden, gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Das Befahren des Nutzungsgegenstandes ist nur mit Kraftfahrzeugen erlaubt, welche der
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen und die auch zugelassen bzw.
    zulassungsfähig sind. Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Regelung sind Personenkraftwagen,
    Lastkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Busse sowie Anhänger und Krafträder. TRIWO ist nicht verpflichtet,
    zu überprüfen, ob die Kraftfahrzeuge den Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
    entsprechen und zugelassen bzw. zulassungsfähig sind.
  2. Jeder Fahrzeugführer muss fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und das 18.
    Lebensjahr vollendet haben. Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis im Sinne des „begleitenden
    Fahrens ab 17 (BF17)“ gemäß § 48a der Verordnung über die Zulassung von Personen im
    Straßenverkehr sind, dürfen auf dem Nutzungsgegenstand keine Fahrzeuge führen.
    Stand: 01.2020 AGB Strecke 2020AGB
  3. Fahrzeuge mit optisch erkennbaren technischen Mängeln sind von der Nutzung ausgeschlossen
    ebenso wie Fahrzeuge mit defekter oder unzulässig veränderter Auspuffanlage.
  4. Fahrer und Mitfahrer müssen angeschnallt sein.
  5. Die Nutzung von Schneeketten oder Spike-Reifen ist untersagt
  6. Motorradfahrer müssen die komplette Schutzkleidung (Helm, Körperschutzkleidung, Handschuhe und
    festes Schuhwerk) tragen.
  7. Der Nutzer erkennt das Sicherheitshandbuch an.

§ 5 Preise und Zahlung

  1. Alle Preise gelten für den im schriftlichen Vertrag vereinbarten Leistungsumfang. Mehr- oder
    Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der
    jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen,
    sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der
    Eingang bei TRIWO. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Nutzer bei Fälligkeit
    nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem
    jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden
    im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Es bleibt dem Nutzer unbenommen, einen niedrigeren Schaden
    nachzuweisen.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Nutzers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
    solcher Ansprüche ist nur zulässig, sofern die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
    sind.

§ 6 Gewährleistung/Haftung von TRIWO

  1. Der Nutzungsgegenstand wird dem Nutzer in besichtigtem Zustand übergeben. Die
    verschuldensunabhängige Garantiehaftung von TRIWO wegen anfänglicher Sachmängel des
    Nutzungsgegenstandes wird ausgeschlossen.
    Stand: 01.2020 AGB Strecke 2020AGB
  2. Schadenersatzansprüche des Nutzers im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen
    Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit sie
    i. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von TRIWO oder seinen Erfüllungsgehilfen, oder
    ii. auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch TRIWO oder seiner
    Erfüllungsgehilfen, oder
    iii. auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden
    fahrlässigen Pflichtverletzung von TRIWO oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder
    iv. auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjektes, oder
    v. auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung von TRIWO oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (ii) ist die Haftung von
    TRIWO auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt. Der Ersatz
    entgangenen Gewinns ist stets ausgeschlossen.

§ 7 Gebrauch des Nutzungsgegenstandes, Haftung des Nutzers

  1. Der Nutzungsgegenstand ist vom Nutzer pfleglich zu behandeln. Die im Zusammenhang mit der
    Nutzung des Nutzungsgegenstandes bestehende Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Nutzer.
    Sofern TRIWO im Einzelfall die Nutzung bei Schnee und Eis zulässt, erfolgt die Nutzung auf eigene
    Gefahr.
  2. TRIWO ist berechtigt, eine Fahrordnung zu erlassen und deren Inhalt nach billigem Ermessen zu
    bestimmen.
  3. Der Nutzer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TRIWO mit Stoffen umgehen, die
    geeignet sind, die Gesundheit oder die Umwelt zu gefährden (z.B. Stoffe, die giftig,
    gesundheitsschädlich, brandfördernd, entzündlich, explosionsgefährlich, reizend, ätzend,
    krebserregend oder wassergefährlich sind). Der Nutzer ist darüber hinaus verpflichtet, alle
    einschlägigen Vorschriften für den Umgang mit diesen gefährlichen Stoffen zu beachten und TRIWO
    von allen hiermit zusammenhängenden Risiken und behördlichen Forderungen freizustellen. Der
    Nutzer hat alle Schäden zu ersetzen, die durch eine ihm zuzurechnende Verwendung gefährlicher
    Stoffe (einschließlich deren Aufbewahrung/Lagerung) verursacht werden.
  4. Für jede Beschädigung des Nutzungsgegenstandes ist der Nutzer verantwortlich, auch wenn die
    Beschädigung von seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Besuchern,
    Lieferanten und/oder Handwerkern verursacht worden ist.
  5. Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen an Grundstück und Gebäude außerhalb des
    Nutzungsgegenstandes, die von dem Nutzer, seinen Angehörigen, Angestellten, Mitarbeitern,
    Untermietern, Besuchern, Lieferanten und/oder Handwerkern verursacht und zu vertreten sind, sind
    vom Nutzer unaufgefordert unverzüglich zu beseitigen.
    Stand: 01.2020 AGB Strecke 2020AGB

§ 8 Versicherungen
Der Nutzer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen
abzuschließen, die auch bei Fahrten zu Testzwecken einstandspflichtig ist und den Abschluss
gegenüber TRIWO nachzuweisen.
– 5.000.000,00€ für Personenschäden, jedoch beschränkt auf
– 500.000,00€ für jede einzelne Person,
– 1.000.000,00€ für Sachschäden
– 20.000,00€ für reine Vermögensschäden

§ 9 Untergang des Nutzungsgegenstandes/Höhere Gewalt

  1. Bei vollständiger oder teilweiser Beschädigung des Nutzungsgegenstandes, die von TRIWO nicht zu
    vertreten ist, im Falle des Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit des Nutzungsgegenstandes aufgrund von
    öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder höherer Gewalt (Erdbeben, Streik, Krieg etc.) ruhen die
    Pflichten von TRIWO zur Gebrauchsgewährung und die Pflicht des Nutzers zur Zahlung des
    Nutzungsentgeltes für die Dauer der Ausfallzeit.
  2. Beide Parteien sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn TRIWO
    länger als 5 Tage aufgrund der unter Ziffer 1 genannten Umstände verhindert ist, die Nutzung des
    Nutzungsgegenstandes zu ermöglichen.
  3. In den Fällen des vorstehenden Abs. 2 sind Schadenersatzansprüche – egal aus welchem
    Rechtsgrund – ausgeschlossen. Vom Nutzer bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.

§ 10 Rückgabe des Nutzungsgegenstandes
Der Nutzer ist verpflichtet, TRIWO den Nutzungsgegenstand vollständig geräumt und gereinigt
zurückzugeben. Einrichtungen des Nutzers sind zu entfernen, Abfälle jeglicher Art hat der Nutzer unter
Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf eigene Kosten zu entsorgen.
Stand: 01.2020 AGB Strecke 2020AGB

§ 11 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TRIWO und dem
Nutzer ist Trier. Die Beziehungen zwischen TRIWO und dem Nutzer unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen
Nutzungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regeln als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Gleiches gilt im Falle der Unwirksamkeit einer
Vorschrift.
Hinweis:
Der Nutzer nimmt davon Kenntnis, dass TRIWO Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht
vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu
übermitteln.
Stand: 01.2020 AGB Strecke 2020

Live-Wetterdaten:

Außentemperatur

wetterparametericon

3,5 °C

Helligkeit

wetterparametericon

6,2 kLux

Windgeschwindigkeit

wetterparametericon

2,0 m/s

Niederschlag

wetterparametericon

0,0 mm/h

Luftdruck

wetterparametericon

1017,9 mbar

Luftfeuchtigkeit

wetterparametericon

93,5 %

Für Sie erreichbar:

Schreiben Sie uns:
pferdsfeld@triwo.de

Rufen Sie uns an:
+49 6751 99093-0